Wenn Ultrakurzpulslaser Röntgenstrahlung erzeugen – was Betreiber wissen müssen
Matthias List, Hans-Joachim Krauß & Katrin Meyerhöfer • 26. August 2026

Leistungsstarke Pikosekunden- und Femtosekundenlaser haben sich in der industriellen Materialbearbeitung etabliert. Ob Oberflächenstrukturierung, Mikrobohren oder Präzisionsbearbeitung – Ultrakurzpulslaser (UKP-Laser) ermöglichen höchste Genauigkeit bei minimalem Wärmeeintrag. Gleichzeitig treten jedoch physikalische Effekte auf, die häufig unterschätzt werden: Unter bestimmten Prozessbedingungen kann unerwünschte Röntgenstrahlung entstehen.

 

Als erfahrenes Prüflabor unterstützen wir Unternehmen nicht nur bei der Prüfung von Laserschutzprodukten. Unser Portfolio umfasst außerdem fundierte Laserschutzberatungen sowie die Messung von Röntgenstrahlung direkt an der Anlage beim Kunden vor Ort. So schaffen wir Klarheit über mögliche Anforderungen aus den Regularien zum Strahlenschutz und leisten einen wichtigen Beitrag zur Arbeitssicherheit.

Warum UKP-Laser Röntgenstrahlung erzeugen können

Die extrem kurzen Laserpulse führen zu sehr hohen Intensitäten im Fokus. Dadurch entsteht ein Plasma, in dem Elektronen stark beschleunigt werden. Beim Abbremsen im Werkstück entsteht sogenannte Bremsstrahlung sowie charakteristische Röntgenstrahlung des jeweiligen Werkstoffs.

Diese Strahlung ist weder sicht- noch hörbar, kann jedoch für Beschäftigte große Relevanz haben.

 

Entsteht bei der Bearbeitung Röntgenstrahlung, gelten die eingesetzten Piko- und Femtosekundenlaser nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Dies bringt auch entsprechende Pflichten für den Betreiber mit sich.


Ob bei einem Bearbeitungsprozess tatsächlich Röntgenstrahlung entsteht, hängt unter anderem von der Bestrahlungsstärke, dem Fokusdurchmesser, der Pulsdauer, der mittleren Laserleistung sowie dem bearbeiteten Werkstoff ab. Eine zuverlässige Vorhersage ist nicht möglich. Sicherheit schafft nur eine messtechnische Überprüfung unter realen Prozessbedingungen.

Wann besteht eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht?

Ob der Betrieb eines UKP-Lasers genehmigungsfrei, anzeige- oder gar genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach der Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung und der gemessenen Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand zur berührbaren Oberfläche.

Fall 1: genehmigungs- und anzeigefrei

  • Bestrahlungsstärke ≤ 10¹³ W/cm² und
  • Ortsdosisleistung ≤ 1 μSv/h


Fall 2: anzeigepflichtig

  • Bestrahlungsstärke > 10¹³ W/cm² und/oder
  • Ortsdosisleistung > 1 μSv/h bis ≤ 10 μSv/h

Wichtig: Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme erfolgen.


Fall 3: genehmigungspflichtig

  • Ortsdosisleistung > 10 μSv/h

In diesem Fall darf die Anlage erst nach behördlicher Genehmigung betrieben werden.


Prüfung schafft Rechtssicherheit

Mit einem kalibrierten Röntgenspektrometer führen wir Messungen direkt an Ihrer Anlage unter realen Prozessbedingungen durch. So bestimmen wir die tatsächliche Ortsdosisleistung und bewerten, welche Anforderungen sich daraus ergeben. Ergänzend unterstützen wir Sie mit einer ausführlichen Laserschutzberatung bei allen Fragen rund um Strahlenschutz, Dokumentation und den sicheren Betrieb Ihrer UKP-Anlage.


Sie betreiben einen Piko- oder Femtosekundenlaser und möchten wissen, ob Ihr Prozess Röntgenstrahlung erzeugt? Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihre Anlage vor Ort und schaffen so die Grundlage für einen sicheren Betrieb.

 

Hinweis: Das verwendete Bild ist KI-generiert.

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